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Firmengründung

Rechtsformen in der Schweiz im Vergleich

Einzelunternehmen, GmbH, AG, Kollektiv- und Kommanditgesellschaft, Genossenschaft und Verein im Vergleich: Kapital, Haftung und Eintragungspflicht auf einen Blick.

Maik Möhring
6 Min. Lesezeit · Stand 26.09.2026
Schreibtisch mit Ordner und Laptop als Symbol für die Wahl der Rechtsform bei einer Firmengründung in der Schweiz
Bild: KI-generiert (Gemini)
Kurze AntwortDie Schweiz kennt sieben verbreitete Rechtsformen. Einzelunternehmen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaft verlangen kein Mindestkapital, dafür haften die Inhaber persönlich. GmbH (ab CHF 20’000) und AG (ab CHF 100’000) trennen Privat- und Geschäftsvermögen. Genossenschaften brauchen mindestens sieben Gründerinnen und Gründer, Vereine keine Eintragung ins Handelsregister, solange sie kein kaufmännisches Gewerbe betreiben.
Das Wichtigste in Kürze

  • Einzelunternehmen und Personengesellschaften brauchen kein Mindestkapital, die Inhaberinnen und Inhaber haften aber mit ihrem privaten Vermögen.
  • Die GmbH verlangt mindestens CHF 20’000, die AG mindestens CHF 100’000 Kapital; beide beschränken die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen.
  • Ins Handelsregister müssen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften immer, Einzelunternehmen erst ab CHF 100’000 Jahresumsatz.
  • GmbH und AG stellen zusammen 69,2 % aller 695’828 aktiven Firmen im Handelsregister (Stand 22.09.2026).
  • Eine Genossenschaft braucht mindestens sieben Gründerinnen und Gründer (Art. 831 Abs. 1 OR), aber kein Mindestkapital.

Rechtsformen Schweiz: Welche gibt es?

Das Obligationenrecht (OR) unterscheidet bei den Rechtsformen Schweiz zwischen Einzelunternehmen, Personengesellschaften und juristischen Personen. Einzelunternehmen und Personengesellschaften (Kollektiv- und Kommanditgesellschaft) haben keine eigene Rechtspersönlichkeit; ihre Inhaberinnen und Inhaber haften direkt. GmbH, AG und Genossenschaft sind juristische Personen mit eigenem Vermögen, das von den Beteiligten getrennt ist.

Rechtsform Mindestkapital Gründer Haftung Eintragungspflicht
Einzelunternehmen keines 1 Person unbeschränkt, persönlich ab CHF 100’000 Umsatz
Kollektivgesellschaft keines mind. 2 natürliche Personen unbeschränkt, solidarisch immer
Kommanditgesellschaft keines mind. 1 Komplementär, 1 Kommanditär Komplementär unbeschränkt, Kommanditär beschränkt immer
GmbH CHF 20’000 1 oder mehrere Personen nur Gesellschaftsvermögen immer
AG CHF 100’000 1 oder mehrere Personen nur Gesellschaftsvermögen immer
Genossenschaft keines mind. 7 Personen grundsätzlich nur Genossenschaftsvermögen immer
Verein keines mind. 2 Personen nur Vereinsvermögen nur bei kaufmännischem Gewerbe

Wie unterscheiden sich Einzelunternehmen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaft?

Ein Einzelunternehmen führt eine Person allein und ohne Mindestkapital (Art. 934 OR, Handelsregisterverordnung HRegV). Die Eintragungspflicht ins Handelsregister setzt erst ein, wenn der Jahresumsatz CHF 100’000 übersteigt; darunter ist der Eintrag freiwillig. Die Inhaberin oder der Inhaber haftet für alle Geschäftsschulden unbeschränkt mit dem privaten Vermögen.

Eine Kollektivgesellschaft entsteht, wenn sich mindestens zwei natürliche Personen unter einer gemeinsamen Firma zum Betrieb eines Gewerbes zusammenschliessen (Art. 552–593 OR). Ein Mindestkapital ist nicht vorgeschrieben, die Eintragung ins Handelsregister ist dagegen immer Pflicht. Alle Gesellschafterinnen und Gesellschafter haften unbeschränkt und solidarisch, das heisst: Gläubiger können sich für die ganze Schuld an eine einzelne Person halten.

Bei der Kommanditgesellschaft (Art. 594–619 OR) haftet mindestens ein Komplementär unbeschränkt und solidarisch, während mindestens ein Kommanditär nur bis zur Höhe der im Handelsregister eingetragenen Kommanditsumme haftet. Auch hier ist kein Mindestkapital nötig, die Eintragung ins Handelsregister ist aber zwingend, sobald ein kaufmännisches Gewerbe betrieben wird.

Wie unterscheiden sich GmbH und AG als Kapitalgesellschaften?

Die GmbH verlangt ein Stammkapital von mindestens CHF 20’000, das vor der Gründung vollständig einbezahlt sein muss (Art. 773 OR). Eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen können sie gründen (Art. 775 OR). Für die Schulden der GmbH haftet nur das Gesellschaftsvermögen; die Gesellschafterinnen und Gesellschafter tragen kein persönliches Haftungsrisiko, sobald das Kapital voll liberiert ist (Art. 794 OR). Details zum Ablauf zeigt unser Beitrag zum GmbH gründen.

Die AG braucht ein Aktienkapital von mindestens CHF 100’000, wovon bei der Gründung mindestens 20 % oder CHF 50’000 einbezahlt sein müssen, je nachdem, welcher Betrag höher ist (Art. 621–622, 632 OR). Auch eine einzelne Person kann eine AG gründen (Art. 625 OR). Für die Verbindlichkeiten haftet ebenfalls nur das Gesellschaftsvermögen; die Aktionärinnen und Aktionäre riskieren höchstens ihre Kapitaleinlage. Die AG braucht zwingend eine Generalversammlung und einen Verwaltungsrat mit mindestens einem Mitglied (Art. 698 ff., 716a–718 OR); eine Revisionsstelle ist Pflicht, sofern die Gesellschaft nicht darauf verzichten kann (Art. 727a OR).

GmbH

  • Tieferes Mindestkapital (CHF 20’000)
  • Gesellschafterinnen und Gesellschafter stehen im Handelsregister
AG

  • Höheres Mindestkapital (CHF 100’000)
  • Aktionärinnen und Aktionäre bleiben im Handelsregister anonym

Was gilt für Genossenschaft und Verein?

Eine Genossenschaft braucht mindestens sieben Gründerinnen und Gründer (Art. 831 Abs. 1 OR); ein Mindestkapital schreibt das Gesetz nicht vor. Je nach Statuten haften die Mitglieder nur mit dem Genossenschaftsvermögen, unbeschränkt persönlich oder mit einer Nachschusspflicht (Art. 828 ff. OR). Die Eintragung ins Handelsregister ist immer Pflicht.

Ein Verein entsteht formlos durch mindestens zwei Personen und braucht weder Mindestkapital noch notarielle Beurkundung (Art. 60 ff. ZGB). Für seine Schulden haftet grundsätzlich nur das Vereinsvermögen. Ins Handelsregister eintragen muss sich ein Verein nur, wenn er ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt oder revisionspflichtig ist.

Wie verbreitet sind die einzelnen Rechtsformen in der Schweiz?

Von den 695’828 aktiven Firmen im Handelsregister (ohne Vereine und Stiftungen, Stand 22.09.2026) sind GmbH und AG die häufigsten Rechtsformen. Personengesellschaften und Genossenschaften bilden zusammen weniger als 3 % des Bestands.

Rechtsform Aktive Firmen Anteil
GmbH 260’902 37,5 %
AG 220’488 31,7 %
Einzelunternehmen 180’250 25,9 %
Zweigniederlassung 15’050 2,2 %
Kollektivgesellschaft 10’747 1,5 %
Genossenschaft 7’447 1,1 %
Kommanditgesellschaft 944 0,1 %

Diese Verteilung deckt sich mit unserer Auswertung zur Firmengründung in der Schweiz, die den ganzen Ablauf unabhängig von der Rechtsform erklärt.

Wie wählt man die passende Rechtsform?

Die Wahl hängt vom Haftungsrisiko, dem verfügbaren Kapital und der Zahl der Beteiligten ab. Wer allein und mit wenig Kapital startet, prüft meist Einzelunternehmen oder GmbH. Wer das private Vermögen konsequent trennen will, wählt eine Kapitalgesellschaft (GmbH oder AG). Für gemeinsame wirtschaftliche Interessen ohne Gewinnverteilung an Aktionäre eignet sich die Genossenschaft, für ideelle Zwecke der Verein.

  1. Haftungsrisiko einschätzen
    Persönliche Haftung akzeptieren oder auf das Gesellschaftsvermögen beschränken.
  2. Kapital prüfen
    CHF 20’000 für die GmbH, CHF 100’000 für die AG bereitstellen oder kapitalfreie Form wählen.
  3. Firmennamen prüfen
    Verfügbarkeit im Zefix und Ähnlichkeit mit bestehenden Firmen abklären.
  4. Handelsregisteramt kontaktieren
    Das zuständige kantonale Amt informiert über Unterlagen, Gebühren und Fristen.
Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine Einzelfallprüfung durch eine Fachperson. Bei komplexen Beteiligungsverhältnissen oder grenzüberschreitenden Gründungen empfiehlt sich der Beizug von Treuhand, Notariat oder einer Anwaltskanzlei.
Was ist der Unterschied zwischen einer GmbH und einer AG?

Die GmbH verlangt CHF 20’000 Stammkapital, die AG CHF 100’000 Aktienkapital, wovon mindestens 20 % oder CHF 50’000 einbezahlt sein müssen. Bei der GmbH stehen die Gesellschafterinnen und Gesellschafter im Handelsregister, bei der AG bleiben die Aktionärinnen und Aktionäre anonym.

Braucht ein Einzelunternehmen einen Handelsregistereintrag?

Nur wenn der Jahresumsatz CHF 100’000 übersteigt. Darunter ist der Eintrag freiwillig, das Unternehmen darf aber trotzdem am Wirtschaftsverkehr teilnehmen.

Wie viele Personen braucht eine Kollektivgesellschaft?

Mindestens zwei natürliche Personen, die gemeinsam unter einer Firma ein Gewerbe betreiben. Ein Mindestkapital ist nicht vorgeschrieben, die Haftung ist dafür unbeschränkt und solidarisch.

Wie viele Gründerinnen und Gründer braucht eine Genossenschaft?

Mindestens sieben (Art. 831 Abs. 1 OR). Ein Mindestkapital schreibt das Gesetz nicht vor, die Haftung richtet sich nach den Statuten.

Muss ein Verein ins Handelsregister eingetragen werden?

Nur, wenn er ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt oder von Gesetzes wegen revisionspflichtig ist. Die meisten ideellen Vereine bleiben ohne Eintrag.

Welche Rechtsform haftet nur mit dem Geschäftsvermögen?

GmbH, AG und in der Regel auch die Genossenschaft. Bei Einzelunternehmen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaft (für den Komplementär) haften die Inhaberinnen und Inhaber zusätzlich mit dem privaten Vermögen.

M
Maik Möhring

Maik Möhring betreibt mit Maik Möhring Media in Ermatingen Fachportale für die Schweiz und Deutschland. Für firmai.ch wertet er die Daten des Handelsregisters und des SHAB aus.

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