- Bei der AG sind mindestens CHF 100’000 Aktienkapital vorgeschrieben, bei der GmbH mindestens CHF 20’000 Stammkapital.
- Geldeinlagen werden bei einer Bank hinterlegt; die Bankbescheinigung gehört zu den Gründungsbelegen.
- Die Gesellschaft verfügt erst nach dem Handelsregistereintrag über das Geld.
- Bei Sacheinlagen entfällt das Konto für den Teil, der nicht in bar geleistet wird.
Was ist ein Kapitaleinzahlungskonto?
Ein Kapitaleinzahlungskonto ist ein Bankkonto, das die Gründer einer AG oder GmbH auf den Namen der entstehenden Gesellschaft eröffnen und auf das sie das Kapital in bar einzahlen. Es dient dem Nachweis, dass das Kapital vorhanden ist. Viele Banken nennen es auch Kapitaleinlagekonto oder Sperrkonto. Das Gesetz kennt diese Bezeichnungen nicht. Art. 633 OR verlangt nur, dass die Geldeinlagen bei einer Bank zur ausschliesslichen Verfügung der Gesellschaft hinterlegt werden.
Das Konto steht am Anfang der Gründung. Erst wenn die Bank die Einzahlung bestätigt hat, lässt sich die Gründungsurkunde errichten und das Handelsregister anmelden. Den gesamten Ablauf zeigen die Beiträge AG gründen und GmbH gründen.
Für welche Rechtsformen brauche ich es?
Das Konto brauchen Gesellschaften, deren Kapital in bar eingezahlt wird, also die AG und die GmbH. Die Einzelfirma und die Kollektivgesellschaft haben kein gesetzliches Mindestkapital und deshalb kein Kapitaleinzahlungskonto. Die Tabelle zeigt, wie sich die Rechtsformen beim Gründungskapital unterscheiden (Stand 03.10.2026).
| Rechtsform | Mindestkapital | Kapitaleinzahlungskonto | Grundlage |
|---|---|---|---|
| AG | CHF 100’000 | Ja, bei Bareinlage | Art. 621, 633 OR |
| GmbH | CHF 20’000 | Ja, bei Bareinlage | Art. 773 OR |
| Einzelfirma | Keines | Nein | OR, keine Kapitalvorschrift |
| Kollektivgesellschaft | Keines | Nein | OR, keine Kapitalvorschrift |
Weitere Unterschiede zwischen den Rechtsformen finden Sie im Vergleich Rechtsformen in der Schweiz. Wie die Gründung einer Kollektivgesellschaft ohne Kapitalkonto abläuft, steht im eigenen Beitrag.
Wie viel Kapital muss ich einzahlen?
Bei der AG müssen mindestens CHF 100’000 Aktienkapital vorhanden sein (Art. 621 OR). Eingezahlt sein müssen davon bei der Gründung mindestens 20 Prozent des Nennwerts jeder Aktie, insgesamt aber mindestens CHF 50’000 (Art. 632 OR). Der Rest bleibt als offene Einlageverpflichtung bestehen und kann später eingefordert werden.
Bei der GmbH beträgt das Stammkapital mindestens CHF 20’000. Es muss vor dem Eintrag vollständig einbezahlt oder durch Sacheinlagen gedeckt sein (Art. 773 OR). Die GmbH-Gründerinnen und -Gründer zahlen also den ganzen Betrag auf das Konto ein, bei einem Stammkapital von CHF 20’000 somit CHF 20’000.
| Angabe | AG | GmbH |
|---|---|---|
| Mindestkapital | CHF 100’000 | CHF 20’000 |
| Einzahlung bei der Gründung | mindestens 20 %, aber mindestens CHF 50’000 | vollständig |
| Hinterlegung bei einer Bank | Art. 633 OR | Bankbescheinigung als Beleg |
Wie eröffne ich das Konto Schritt für Schritt?
Die Eröffnung folgt bei den meisten Banken demselben Muster. Die Reihenfolge ist wichtig, weil die Bankbestätigung für die Urkunde vorliegen muss.
- Firmenname und Statuten vorbereiten
Die Bank eröffnet das Konto auf den vorgesehenen Namen der Gesellschaft «in Gründung». Prüfen Sie den Namen vorher, siehe Firmennamen prüfen und schützen. - Konto bei einer Bank eröffnen
Die Bank identifiziert alle Gründer und fragt nach Sitz, Zweck und Kapital. - Kapital einzahlen
Jeder Gründer überweist seinen Anteil. Bei der GmbH ist es das ganze Stammkapital, bei der AG mindestens der gesetzliche Anteil. - Bankbestätigung beziehen
Die Bank bescheinigt schriftlich, dass der Betrag zur ausschliesslichen Verfügung der Gesellschaft hinterlegt ist. - Gründung beurkunden und anmelden
Mit Urkunde, Statuten und Bankbescheinigung melden Sie die Gesellschaft beim Handelsregisteramt Ihres Kantons an. - Guthaben nach dem Eintrag freigeben lassen
Mit dem Handelsregisterauszug weisen Sie den Eintrag nach, danach gibt die Bank das Konto frei.
Den Auszug, den die Bank verlangt, beschreibt der Beitrag Handelsregisterauszug: bestellen, Kosten, Gültigkeit. Die Eintragung erscheint zudem im Schweizerischen Handelsamtsblatt, siehe SHAB: was im Handelsamtsblatt steht.
Was verlangt das Handelsregister als Beleg?
Das Handelsregisteramt verlangt eine Bankbescheinigung, sofern die Bank nicht schon in der öffentlichen Urkunde genannt ist. Das Handelsregisteramt des Kantons Zürich schreibt in seinem Merkblatt zur Neueintragung einer AG (Version vom 11.12.2024), dass in diesem Fall eine separate Bescheinigung der betreffenden Bank eingereicht werden muss. Das Handelsregisteramt des Kantons Bern verlangt bei der GmbH die Bankbescheinigung im Original oder in beglaubigter Kopie (Merkblatt, Version vom 01.01.2021).
Die kantonalen Ämter verlangen im Detail Unterschiedliches. Prüfen Sie deshalb das Merkblatt des Amts, bei dem Sie anmelden. Eine Übersicht über die Zuständigkeiten führt das Bundesamt für Justiz.
Welche Bank darf die Bestätigung ausstellen?
Art. 633 Abs. 1 OR spricht von einer Bank nach Art. 1 Abs. 1 des Bankengesetzes. Die Praxis ist weiter: Das Eidgenössische Amt für das Handelsregister hielt am 30.11.2023 in der Praxismitteilung 3/23 fest, dass der Gesetzgeber die Praxis zu Fintech-Unternehmen mit der Aktienrechtsrevision nicht ändern wollte. Kapitaleinzahlungsbestätigungen solcher Institute nach Art. 1b BankG sind deshalb von den Handelsregisterbehörden zu akzeptieren.
Für Sie heisst das: Auch eine Neobank mit Bewilligung kann in Frage kommen. Fragen Sie vor der Eröffnung nach, ob das Institut die Bestätigung in der Form ausstellt, die das zuständige Amt akzeptiert, und ob es Kapitaleinzahlungskonten für Gesellschaften in Gründung anbietet.
Was gilt bei Sacheinlagen?
Bei Sacheinlagen leisten die Gründer statt Geld andere Vermögenswerte, etwa Maschinen, Lagerware oder ein bestehendes Geschäft. Für sie gelten besondere Vorschriften: Sacheinlagen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen anrechenbar (Art. 634 OR), und die Gründer berichten schriftlich über Art, Zustand und Bewertung (Art. 635 OR). Auch eine Verrechnung mit Forderungen ist möglich (Art. 634a OR).
Das Handelsregisteramt des Kantons Bern verlangt bei Sacheinlagen die entsprechenden Verträge samt Bilanzen oder Inventarlisten, wenn ein Geschäft eingebracht wird. Ein Kapitaleinzahlungskonto brauchen Sie dann nur für den Teil, der in bar geleistet wird.
Was kostet das Konto?
Die Gebühren legt jede Bank selbst fest; eine einheitliche Zahl gibt es nicht, und die kantonalen Merkblätter nennen keine. Rechnen Sie neben der Kontoeröffnung mit den übrigen Gründungskosten. Eine Übersicht mit Handelsregistergebühr und Notariat finden Sie in den Beiträgen zur AG und zur GmbH. Fragen Sie die Bank vor der Eröffnung nach den Kosten für Kontoführung, Bestätigung und Auflösung des Kontos.
Was geschieht nach dem Handelsregistereintrag?
Nach dem Eintrag gibt die Bank das Guthaben frei. Die Gesellschaft besteht dann als eigene Rechtsperson, und das Kapital gehört ihr. Sie können es für die Geschäftstätigkeit einsetzen, etwa für Miete, Material oder Löhne. Die Gesellschaft erhält zudem ihre Unternehmens-Identifikationsnummer, die Sie in der Buchhaltung und gegenüber Kunden brauchen, siehe UID-Nummer: Aufbau, Suche und MWST-Zusatz.
Gesamtüberblick zur Gründung: Firmengründung in der Schweiz: Ablauf und Rechtsformen. Unsere Datenquellen und Methoden stehen auf der Seite Methodik und Datenquellen.
Häufige Fragen zum Kapitaleinzahlungskonto
Was ist der Unterschied zwischen Kapitaleinzahlungskonto und Sperrkonto?
Im Alltag meinen beide Begriffe dasselbe: ein Bankkonto, auf das die Gründer das Kapital einzahlen und über das die Gesellschaft erst nach dem Handelsregistereintrag verfügt. Gesetzlich steht in Art. 633 OR nur, dass die Geldeinlagen bei einer Bank zur ausschliesslichen Verfügung der Gesellschaft hinterlegt werden.
Brauche ich bei einer Einzelfirma ein Kapitaleinzahlungskonto?
Nein. Eine Einzelfirma hat kein gesetzliches Mindestkapital und keine Gründungsurkunde. Ein Kapitaleinzahlungskonto brauchen nur Gesellschaften mit Kapital wie die AG und die GmbH, wenn das Kapital in bar geleistet wird.
Kann ich das Kapital auch ohne Konto durch Sacheinlagen aufbringen?
Ja. Das Kapital kann ganz oder teilweise durch Sacheinlagen gedeckt werden, etwa durch Geräte, Fahrzeuge oder ein bestehendes Geschäft. Dafür gelten besondere Vorschriften (Art. 634 und 635 OR), unter anderem ein schriftlicher Bericht der Gründer über die Sacheinlagen. Für den Teil, der in bar geleistet wird, bleibt das Konto nötig.
Muss es eine Schweizer Bank sein?
Art. 633 Abs. 1 OR nennt eine Bank nach Art. 1 Abs. 1 des Bankengesetzes. Das Eidgenössische Amt für das Handelsregister hat am 30.11.2023 in der Praxismitteilung 3/23 festgehalten, dass Bestätigungen von Fintech-Unternehmen nach Art. 1b BankG von den Handelsregisterbehörden akzeptiert werden müssen. Klären Sie vor der Kontoeröffnung, ob die Gründungsbank ihre Bestätigung für das Handelsregister ausstellt.
Was geschieht mit dem Geld, wenn die Gründung scheitert?
Wird die Gesellschaft nicht eingetragen, regeln die Kontounterlagen der Bank, wann und wie die Gründer ihre Einzahlung zurückerhalten. Lesen Sie diese Bedingungen vor der Einzahlung.
Darf ich das Kapital nach dem Eintrag frei verwenden?
Ja. Nach dem Handelsregistereintrag gibt die Bank das Guthaben frei, und die Gesellschaft kann darüber verfügen. Das Kapital gehört dann der Gesellschaft und nicht mehr den Gründern persönlich.
Maik Möhring betreibt mit Maik Möhring Media in Ermatingen Fachportale für die Schweiz und Deutschland. Für firmai.ch wertet er die Daten des Handelsregisters und des SHAB aus.


